Nebenjob im Lehramtsstudium: Krankenversicherung & Werkstudentenstatus
Ob als Nachhilfelehrer, Servicekraft, wissenschaftliche Hilfskraft (HiWi) an der Universität oder Vertretungslehrkraft an einer Schule: Viele Lehramtsstudierende bessern ihr Budget durch einen Nebenjob auf.
Arbeiten im Studium bringt nicht nur wertvolle Praxiserfahrung, sondern wirft auch rechtliche Fragen auf: Ab wann verliere ich meine Beitragsfreiheit in der Familienversicherung? Was ist das Werkstudentenprivileg? Und worauf muss ich achten, damit mein Studium im Mittelpunkt bleibt? Hier erfährst du die wichtigsten Regeln für Jobben im Lehramtsstudium.
Der Minijob (538-Euro-Job): Die einfachste Variante
Ein Minijob ist für viele Studierende die unkomplizierteste Form der Beschäftigung.
- Verdienstgrenze: Du darfst bis zu 538 € im Monat (Geringfügigkeitsgrenze) verdienen.
- Krankenversicherung: Bei einem Minijob bleibst du weiterhin ohne Zusatzkosten über deine Eltern familienversichert (sofern du unter 25 bist) oder behältst deinen normalen Status in der studentischen Krankenversicherung.
- Abgaben: Für dich fallen grundsätzlich keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung an. Lediglich bei der Rentenversicherung kannst du wählen, ob du einen kleinen Eigenbeitrag zahlst oder dich davon befreien lässt.
Das Werkstudentenprivileg: Mehr arbeiten, weniger Abgaben
Möchtest du mehr als 538 € im Monat verdienen, greift bei einer Beschäftigung von mehr als 538 € häufig der Status als Werkstudent.
Das Werkstudentenprivileg ist eine gesetzliche Sonderregelung für Studierende. Die Grundidee: Dein Hauptberuf bleibt weiterhin das Studium, die Arbeit ist nur eine Nebentätigkeit.
Vorteile des Werkstudentenstatus:
- Du zahlst keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung aus deinem Gehalt.
- Du zahlst lediglich Rentenversicherungsbeiträge auf deinen Verdienst.
- Deine Krankenversicherung läuft über deine studentische Krankenversicherung (KVdS) oder privat.
Die Wichtige 20-Stunden-Regel
Damit das Finanzamt und die Krankenkasse dich als Werkstudent anerkennen, musst du die 20-Stunden-Regel einhalten. Das bedeutet: Während der Vorlesungszeit darfst du maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten.
Arbeitest du regelmäßig mehr als 20 Stunden in der Woche, nimmt die Krankenkasse an, dass deine Arbeitskraft überwiegend dem Beruf und nicht mehr dem Studium gilt. Die Folge: Du wirst als normaler Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig und musst volle Abgaben auf dein Gehalt zahlen.
Ausnahme: Vorlesungsfreie Zeit (Semesterferien) In den Semesterferien darfst du die 20-Stunden-Grenze überschreiten und Vollzeit arbeiten, ohne deinen Werkstudentenstatus in der Krankenversicherung zu verlieren (solange dies auf maximal 26 Wochen pro Jahr begrenzt ist).
Auswirkungen auf die Familienversicherung der Eltern
Bist du unter 25 und über deine Eltern in der gesetzlichen Krankenkasse beihilfe- oder familienversichert, musst du die Einkommensgrenzen genau im Blick behalten.
Sobald dein regelmäßiges Gesamteinkommen die Grenze von 505 € (bzw. 538 € bei einem Minijob) monatlich überschreitet, endet die beitragsfreie Familienversicherung. Du musst dich dann selbst studentisch krankenversichern.
Nebenjob als Vertretungslehrer im Lehramtsstudium
Besonders attraktiv für Lehramtsstudenten ist die Arbeit als Vertretungslehrkraft an Schulen. Hier sammelst du direkt wertvolle Unterrichtserfahrung.
Beachte jedoch: Auch hier gelten die Regeln zum Werkstudentenstatus und zur 20-Stunden-Grenze. Zudem solltest du prüfen, ob durch deine Tätigkeit an der Schule bereits Haftungsrisiken entstehen, die über eine Diensthaftpflichtversicherung abgesichert werden sollten.
Wir helfen dir durch den Paragrafendschungel
Du bist dir unsicher, wie dein geplanter Nebenjob deine Krankenversicherung beeinflusst oder ob du aus der Familienversicherung fällst? Sprich uns an – wir rechnen deine individuelle Situation transparent durch.
Darf ich im Lehramtsstudium zwei Minijobs gleichzeitig machen?
? Ja, das ist grundsätzlich möglich. Allerdings werden die Einnahmen beider Minijobs zusammengerechnet. Überschreitest du damit insgesamt die Grenze von 538 € im Monat, handelt es sich nicht mehr um Minijobs, sondern die Tätigkeiten werden sozialversicherungs- bzw. werkstudentenpflichtig.
Zählt BAföG als Einkommen für die Familienversicherung?
Nein, BAföG-Leistungen zählen sozialversicherungsrechtlich nicht als regelmäßiges Gesamteinkommen im Sinne der Familienversicherung. Sie gefährden deinen beitragsfreien Status in der GKV somit nicht.
Was passiert, wenn ich aus Versehen mehr als 20 Stunden in der Woche arbeite?
Wenn du die 20-Stunden-Grenze in der Vorlesungszeit dauerhaft überschreitest, stuft dich die Krankenkasse rückwirkend als voll sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer ein. Das kann zu Nachzahlungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen führen. Einzelne Spitzenzeiten sollten daher immer gut dokumentiert und begründet sein.