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Erfahrungsstufen als Lehrkraft: So steigt dein Gehalt im Lauf der Jahre bundesweit

Zuletzt aktualisiert: 1. Oktober 2026

Das Gehalt einer verbeamteten Lehrkraft setzt sich aus zwei wesentlichen Bausteinen zusammen: der Besoldungsgruppe (z. B.A13 und den länderspezifischen Regelungen) und der sogenannten Erfahrungsstufe. Früher richtete sich das Gehalt im Beamtenrecht starr nach dem Lebensalter („Besoldungsdienstalter“). Da der Europäische Gerichtshof dies als altersdiskriminierend einstufte, haben mittlerweile alle deutschen Bundesländer auf das System der Erfahrungsstufen umgestellt. Das bedeutet: Nicht dein Alter entscheidet darüber, wie viel du verdienst, sondern ausschließlich die Zeit, die du bereits im Schuldienst oder in anrechenbaren Vordienstzeiten verbracht hast.

Der Stufenaufstieg: Wie schnell kletterst du die Gehaltsleiter hinauf?

Der Aufstieg in die nächsthöhere Erfahrungsstufe erfolgt grundsätzlich automatisch, ohne dass du dafür Verhandlungen führen oder Anträge stellen musst. Mit jedem Stufenaufstieg erhöht sich dein monatliches Bruttogehalt um einen festen Betrag, der in den Besoldungstabellen des jeweiligen Bundeslandes festgelegt ist. Die Dauer, bis du die nächste Stufe erreichst, ist jedoch nicht konstant. Das System ist in ganz Deutschland so aufgebaut, dass junge Lehrkräfte zu Beginn ihrer Laufbahn schneller aufsteigen, während sich die Intervalle in den höheren Stufen strecken. Ein typisches Modell (die genaue Stufenanzahl variiert zwischen 8 und 12 Stufen je nach Bundesland) sieht so aus:

  • In den ersten Stufen: Aufstieg alle zwei Jahre
  • In den mittleren Stufen: Aufstieg alle drei Jahre
  • In den höchsten Stufen: Aufstieg alle vier Jahre Bis du die absolute Endstufe deiner Besoldungsgruppe – und damit das Maximalgehalt – erreichst, vergehen in der Regel zwischen 20 und 25 Dienstjahre.

Die Ersteinstufung: Worauf es beim Berufsstart ankommt

Wenn du nach dem Referendariat verbeamtet wirst, fängst du gehaltstechnisch nicht zwingend bei "Null" (also in Stufe 1) an. Die Bezügestellen der Länder prüfen vor der ersten Gehaltszahlung, welche "förderlichen Vorzeiten" dir anerkannt werden.

  • Das Referendariat: Der Vorbereitungsdienst ist die Grundvoraussetzung für das Lehramt und wird in fast allen Bundesländern bei der Ersteinstufung als Erfahrungszeit berücksichtigt.
  • Vertretungsunterricht: Hast du vor oder nach dem Referendariat bereits als angestellte Vertretungslehrkraft gearbeitet (z. B. "Geld statt Planstellen"), werden diese Zeiten meist voll angerechnet, da sie der Tätigkeit einer verbeamteten Lehrkraft entsprechen.
  • Weitere Berufserfahrung: Warst du wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität oder hast du in der freien Wirtschaft in einem Bereich gearbeitet, der für dein späteres Lehramt absolut förderlich ist (z. B. als Ingenieur vor dem Start am Berufskolleg), können auch diese Zeiten ganz oder teilweise anerkannt werden. Hier gilt: Unbedingt alle Nachweise lückenlos bei der zuständigen Bezügestelle einreichen!

Teilzeit und Sabbatical: Verliere ich beim Aufstieg wertvolle Zeit?

Eine der häufigsten Sorgen von Lehrkräften ist, dass sich durch eine Teilzeitbeschäftigung der Gehaltsaufstieg verzögert. Hier gibt es eine bundesweit einheitliche, sehr positive Nachricht: Teilzeitbeschäftigungen werden für den Stufenaufstieg wie Vollzeitbeschäftigungen gewertet. Wenn du also beispielsweise über fünf Jahre hinweg nur mit einer halben Stelle (50 %) unterrichtest, sammelst du dennoch exakt fünf Jahre Erfahrungszeit für den Stufenaufstieg. Anders verhält es sich beim Sabbatical: Da das Blockmodell des Sabbatjahres dienstrechtlich als Teilzeitbeschäftigung gewertet wird, sammelst du in der Ansparphase und in der Freistellungsphase regulär deine Stufenlaufzeit weiter.

Elternzeit, Pflege und Beurlaubung ohne Bezüge

Auszeiten vom Beruf wirken sich je nach Grund unterschiedlich auf deinen Gehaltsaufstieg aus:

  • Elternzeit: Zeiten der Kinderbetreuung werden vom Dienstherrn honoriert. In den meisten Bundesländern wird die Elternzeit bis zu einer Höchstgrenze (oft bis zu drei Jahre pro Kind) voll als Erfahrungszeit anerkannt. Dein Stufenaufstieg pausiert in dieser Zeit also nicht.
  • Pflege von Angehörigen: Auch die Pflege von nahen Angehörigen wird in vielen Ländergesetzen bis zu bestimmten Höchstgrenzen positiv für den Stufenaufstieg berücksichtigt.
  • Beurlaubung ohne Dienstbezüge: Nimmst du aus rein privaten Gründen eine Beurlaubung ohne Bezüge in Anspruch (z. B. für eine private Weltreise außerhalb eines Sabbaticals oder um zeitweise in der freien Wirtschaft zu arbeiten), dann ruht dein Stufenaufstieg. Das bedeutet: Die Uhr bleibt stehen. Die Zeit der Beurlaubung wird nicht angerechnet, und der nächste Stufenaufstieg verschiebt sich exakt um die Dauer deiner Auszeit nach hinten.
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Wo kann ich einsehen, in welcher Erfahrungsstufe ich mich aktuell befinde?

Deine aktuelle Einstufung findest du immer auf deiner monatlichen Bezügemitteilung (Gehaltsabrechnung). Dort steht in der Regel im Kopfbereich neben deiner Besoldungsgruppe (z. B. A13) auch die genaue Erfahrungsstufe. In einigen Bundesländern ist auch das Datum des nächsten Stufenaufstiegs vermerkt.

Wird mein Masterstudium als Erfahrungszeit für den Stufenaufstieg angerechnet?

Nein. Studienzeiten (Bachelor, Master, Erstes Staatsexamen) sind die formale Grundvoraussetzung, um überhaupt in den Vorbereitungsdienst und die Beamtenlaufbahn aufgenommen zu werden. Sie gelten als Ausbildungszeiten und nicht als hauptberufliche Berufserfahrung. Sie wirken sich daher nicht auf den Stufenaufstieg aus (allerdings spielen sie später bei der Berechnung der Pensionshöhe eine Rolle als ruhegehaltfähige Dienstzeit).

Was passiert mit meiner Stufe, wenn ich das Bundesland wechsle?

Beim Ländertauschverfahren gibt es in der Regel einen Bestandsschutz. Die Bundesländer haben sich darauf verständigt, dass die im abgebenden Bundesland bereits erreichte Stufe und die dort gesammelte Laufzeit innerhalb der Stufe beim neuen Dienstherrn anerkannt werden. Du fällst also bei einem Bundeslandwechsel gehaltstechnisch nicht zurück.

Behalte ich meine Stufe bei einer Beförderung?

Ja. Wenn du beispielsweise eine Funktionsstelle übernimmst und von A13 nach A14 befördert wirst, nimmst du deine aktuelle Erfahrungsstufe mit in die neue Besoldungsgruppe. Du springst also nicht wieder auf Stufe 1 zurück, sondern verdienst sofort das der neuen Besoldungsgruppe entsprechende, höhere Gehalt deiner bisherigen Stufe.

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