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Elternzeit und Mutterschutz für Lehrkräfte: Sicherheit für die Familie

Zuletzt aktualisiert: 1. Oktober 2026

Sobald eine Lehrkraft ihre Schwangerschaft beim Schulträger bzw. der Bezirksregierung meldet, greift der gesetzliche Mutterschutz. Im Schuldienst gelten hierbei besonders strenge Auflagen hinsichtlich des Infektionsschutzes (z. B. Immunität gegen Röteln, Windpocken, Masern oder Zytomegalie). Liegt kein ausreichender Immunschutz vor oder besteht eine Gefährdung durch den Schulalltag, spricht die Schulleitung oder die Bezirksregierung ein teilweises oder vollständiges Beschäftigungsverbot aus. Während der Mutterschutzfristen (6 Wochen vor und 8 bis 12 Wochen nach der Geburt) erhältst du deine Dienstbezüge in voller Höhe weiter ausbezahlt.

Beitragszahlung und Zuschüsse in der Elternzeit

 

Gehst du anschließend in Elternzeit und beziehst Elterngeld, ruht dein aktiver Dienst. Da du während der elterngeldbedingten Freistellung keine regulären Besoldungsbezüge erhältst, stellt der Dienstherr auch die automatische Einbehaltung deiner PKV-Beiträge ein. Du musst deine private Krankenversicherung während der Elternzeit selbständig per Dauerauftrag weiterzahlen.

In Bundesländern wie NRW gibt es jedoch finanzielle Erleichterungen: Auf Antrag erstattet das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) unter bestimmten Einkommensgrenzen einen monatlichen pauschalen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung während der Elternzeit (oft bis zu 31 Euro monatlich, bei niedrigeren Besoldungsgruppen teils auch eine vollständige Erstattung bis zu festgelegten Höchstsätzen).

Neugeborenen-Nachversicherung ohne Gesundheitsprüfung

Ein zentraler Vorteil der privaten Krankenversicherung ist das Recht auf die sogenannte "Kinder- bzw. Neugeborenen-Nachversicherung" gemäß § 198 VVG. Wird dein Kind geboren, muss die PKV-Gesellschaft deines Elternteils das neugeborene Kind ohne jegliche Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten in einen gleichwertigen Tarif aufnehmen. Einzige Voraussetzung: Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt gestellt werden, und der bestehende Vertrag des Elternteils muss seit mindestens drei Monaten laufen. Selbst wenn das Kind mit einer Erkrankung oder Behinderung auf die Welt kommt, ist der Versicherungsschutz ab der ersten Schrecksekunde garantiert.

Erhöhung des Beihilfesatzes mit Kindern

Die Geburt eines Kindes wirkt sich auch direkt positiv auf deinen eigenen Beihilfesatz aus. In den meisten anderen Bundesländern steigt dein persönlicher Beihilfeanspruch von bisher 50 % auf 70 %, sobald du mindestens zwei berücksichtigungsfähige Kinder hast (für die du Kindergeld beziehst). Das bedeutet: Du kannst deine eigene PKV von 50 % auf 30 % reduzieren, was deine monatlichen Fixkosten spürbar senkt. Dein Kind selbst erhält in der Regel ab Tag 1 einen Beihilfesatz von 80 %, sodass für den Nachwuchs nur ein sehr preiswerter 20%-Restkostentarif in der PKV abgeschlossen werden muss.

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Muss mein Kind zwingend privat versichert werden, wenn ein Elternteil gesetzlich versichert ist?

Nicht zwingend. Wenn ein Elternteil gesetzlich und der andere privat versichert ist, hängt die Beitragsfreiheit des Kindes in der GKV vom Einkommen ab. Verdient der privat versicherte Beamte regelmäßig mehr als der gesetzlich versicherte Partner und liegt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, muss das Kind kostenpflichtig versichert werden – am besten über die extrem günstige PKV mit 80 % Beihilfe.

Was passiert mit meiner Dienstunfähigkeitsversicherung während der Elternzeit?

Deine Dienstunfähigkeitsversicherung läuft weiter. Sollte das Elterngeld knapp werden, bieten viele gute Gesellschaften die Möglichkeit, den Vertrag für die Dauer der Elternzeit beitragsfrei zu stellen oder die Beiträge zu stunden, ohne dass der Versicherungsschutz komplett erlischt.

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