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Rückerstattung der Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung?

Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung dienen eigentlich dem Zweck, hierdurch einen Rentenanspruch zu erwerben, um nach dem Ende der Erwerbstätigkeit finanziell abgesichert zu sein.

In Ausnahmefällen erlaubt die gesetzliche Rentenversicherung jedoch auch eine Erstattung der eingezahlten Beiträge.

Beamte auf Lebenszeit, die zunächst angestellt waren und danach verbeamtet werden, können nach § 210 Abs. 1a SGB VI unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung ihrer an die gesetzliche Rentenversicherung geleisteten Arbeitnehmerbeiträge beantragen.

Eine Beitragserstattung ist nur solange möglich, wie Du die allgemeine Wartezeit noch nicht erfüllt haben.

Die allgemeine Wartezeit ist erfüllt, wenn mindestens 5 Jahre lang – 60 Monate – Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden und somit ein Anspruch auf die sogenannte Regelaltersrente besteht.

Ferne ust eine Beitragserstattung erst dann möglich, wenn mindestens 24 Monate – also zwei Jahre – seit dem Beginn der zur Befreiung berechtigenden Tätigkeit vergangen sind und in dieser Zeit nicht erneut Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden

Gemeinsam können wir prüfen, ob eine Erstattung für Dich wirklich sinnvoll ist!


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