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Wer ist denn überhaupt beihilfeberechtigt ?

Unter dem Begriff der Beihilfe versteht man die finanzielle Unterstützung von deutschen Beamten, Soldaten und Berufsrichtern.

Auch die Kinder und Ehepartner eines Beamten erhalten eine Beihilfe, falls diese nicht sozialversicherungspflichtig sind.

Die Beihilfe ist grundlegend in Art. 33 V GG des Bundesbeamtengesetzes (BGG) festgelegt und wird weiterhin durch die einzelnen Landesbeamtengesetze des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) und den Landesbesoldungsgesetzen geregelt.

In den Beihilfeverordnungen wird der Leistungsumfang festgelegt und bestimmt, welche medizinischen Leistungen, Hilfsmittel und dergleichen beihilfefähig sind.

Grundsätzlich trifft dies nur auf medizinisch Notwendiges zu. Eine individuelle Beihilfe wird auf Antrag des Beihilfeberechtigten gezahlt und diesem prozentual vom jeweiligen Dienstherrn nach Vorlage der Rechnungen für gesundheitsbezogene Ausgaben gewährt.


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